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PFLEGEFALLUNTERSTÜTZUNG

Seit Januar 2017 gibt es im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG 2) fünf Pflegegrade, anstelle der früheren drei Pflegestufen. Die neuen Pflegegrade 1 bis 5 ersetzen die bisherigen Pflegestufen.

 

Doch wie wird ermittelt, welcher Pflegegrad zutrifft?

 

Pflegegrad 1:  Hierbei handelt es sich um Personen, die noch weitgehend selbstständig sind                            und nur geringfügig pflegebedürftig sind.

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Pflegegrad 2:  Dieser Pflegegrad ist für Personen, die in ihrer Selbstständigkeit erheblich                                  beeinträchtigt sind und auf Hilfe angewiesen sind.

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Pflegegrad 3:  Es besteht eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

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Pflegegrad 4:  Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit liegen vor.

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Pflegegrad 5:  Dies ist der höchste Pflegegrad und erfordert schwerste Beeinträchtigungen                              der Selbstständigkeit sowie einen sehr hohen Pflegebedarf.

       

Die Ermittlung des Pflegegrads erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder die Medizinischen Dienste der Pflegekassen (MDPfleg).

 

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Informationen allgemeiner Natur sind und eine individuelle Prüfung notwendig ist, um den passenden Pflegegrad zu bestimmen.

 

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Ab dem 01.01.2017 orientiert sich die Höhe der monatlichen Pflegeleistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung an dem jeweiligen Pflegegrad, der im Rahmen einer Pflegebedürftigkeitsfeststellung vergeben wird. Dabei wird zwischen den Pflegegraden 1 bis 5 unterschieden, die jeweils unterschiedliche Leistungen umfassen.

Im Falle der häuslichen Pflege besteht die Möglichkeit, für jeden Pflegegrad einen Entlastungsbetrag zu beantragen. Dieser Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat kann alternativ auch für Pflegesachleistungen verwendet werden.

 

Wie groß ist die Pflegelücke?

Trotz der gesetzlichen Pflegeversicherung kann eine Versorgungslücke von bis zu 2.500 € pro Monat entstehen!

 

Die Kosten für einen Pflegeheimplatz variieren je nach Pflegeheim, Zimmerausstattung und Bundesland zwischen 3.500 € und 4.500 € pro Monat. Die maximale gesetzliche Leistung, die ein Pflegebedürftiger erhalten kann, beträgt 2.005 € im Monat (Pflegegrad 5 + Vollstationäre Pflege). Somit kann trotz der gesetzlichen Pflegeversicherung eine Versorgungslücke von bis zu mehreren Tausend Euro entstehen.

 

Selbst bei häuslicher Pflege durch beispielsweise einen ambulanten Pflegedienst beträgt die monatliche Versorgungslücke in den unteren Pflegegraden (1-3) einige hundert Euro.

 

Fazit: Die tatsächlichen Pflegekosten überschreiten fast immer den Betrag, den die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt. Die restlichen Kosten müssen Sie aus eigener Tasche bezahlen.

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